Verkaufs- und Lieferbedingungen der LohrElement GmbH

1. Allgemeines und Anwendungsbereich

1.1. Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen. Anderslautenden Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir hiermit ausdrücklich.

1.2. Wir liefern Bauelemente sowie andere Waren, wie sie in unseren technischen Merkblättern oder anderen Produktdokumentationen in der Regel unter Bezugnahme auf die einschlägigen deutschen und europäischen Normen beschrieben sind. In keinem Fall ist aus diesen eine Garantie ableitbar.

1.3. Stellen wir dem Käufer Verarbeitungszubehör oder Geräte zur Verfügung, ist der tatsächliche Nutzer für die Bedienung und Einhaltung von Bedienanleitungen verantwortlich. Wir haben nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

1.4. Hinweise durch unser Personal stellen lediglich Verarbeitungshinweise für unsere Produkte dar. Garantieleistungen auf Verarbeitungsfehler können davon nicht abgeleitet werden. Auf der Baustelle hat unser Personal keine Bauleitungsfunktion und/oder Weisungsbefugnis. Unser Personal ist verpflichtet, sich Mängel – gleich welcher Art –, auf die eine Hinweispflicht besteht, schriftlich bestätigen zu lassen. Wird die Unterschrift verweigert, ist unser Personal gehalten, die Baustelle zu verlassen, ohne dass hier von Schadensersatzansprüche oder Garantieleistungen abgeleitet werden können. Wenn unser Personal die Betongüte prüft, erfolgt das zu unserer eigenen Dokumentation. Evtl. vorgeschriebene Betonprüfungen zur Eigenüberwachung werden hierdurch nicht ersetzt. Die Proben können nicht zur Beweissicherung herangezogen werden.

2. Lieferzeit / Abholung

2.1. Sind Liefertermine oder -fristen von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet und dies schriftlich dargelegt worden, so gelten sie als nur annähernd vereinbart mit der Folge, dass wir bei einer Überschreitung nicht automatisch, sondern nur durch Mahnung des Käufers in Verzug geraten.

Nachträgliche Vertragsänderungen führen ggf. zu einer Verlängerung der vereinbarten Lieferfristen und zu einer Verschiebung der Liefertermine.

2.2. Lieferungen erfolgen erst nach restloser Klärung aller Ausführungsdetails und der Bestätigung der Lieferfristen und –termine in Schrift- oder Textform.

Lieferfristen beginnen jedoch nicht, bevor der Käufer seine ggf. bestehenden Vertrags- und Mitwirkungspflichten erfüllt hat, die erforderlichen behördlichen Bescheinigungen und Genehmigungen beigebracht hat und, sofern Vorauszahlung vereinbart ist, nicht vor Eingang der vereinbarten Zahlung bei uns.

2.3. Nimmt unser Zulieferer die für die vom Käufer bestellte Neuware relevante Lieferung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen und -termine jeweils um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, vorausgesetzt, dass die Gründe für die unterbliebene, nicht richtige oder nicht fristgerechte Belieferung durch den Zulieferer nicht in unserem Verantwortungsbereich liegen

2.4. Für Abholer erfolgt das Beladen der Fahrzeuge auf deren Gefahr während unserer jeweiligen Verladezeiten in der Reihenfolge des Eintreffens der Fahrzeuge.

2.5. Für Schäden aus Wartezeiten haften wir nach den Regelungen der Ziff. 10.

2.6. Werden uns nachträglich Umstände bekannt, aus denen sich eine Gefährdung unserer Zahlungsansprüche gegen den Käufer ergibt, so können wir jede weitere Lieferung an den Käufer davon abhängig machen, dass der Käufer Vorauszahlung oder Sicherheit leistet. Hierfür können wir dem Käufer eine angemessene Nachfrist setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf wir von allen noch offenen Aufträgen zurücktreten können.

2.7. Bei IsoLohr Bodenplatten-Schalungssystem beginnt die Lieferzeit mit Eintreffen der Planfreigabe und evtl. erforderlicher Vorauszahlungen.

3. Versand und Lieferung

3.1. Bei Anlieferung der Ware hat der Käufer dafür zu sorgen, dass die Entladestelle betriebs- und aufnahmefähig ist und eine dazu bevollmächtigte Person – erforderlichenfalls auch Entladepersonal – an der Entladestelle zur Entgegennahme der Lieferpapiere, zur Angabe des Lagerplatzes, zur Unterzeichnung des Lieferscheins und zur Entladung bereitsteht. Es gilt diejenige Person als bevollmächtigt, die das Fahrzeug einweist.

3.2. Eine Verletzung der Verpflichtung nach Nr. 3.1 berechtigt uns, nach eigenem Ermessen zu Lasten und auf Gefahr des Käufers zu handeln, ohne dass dieser Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Wir sind insbesondere berechtigt, die Auslieferung einer angefahrenen Menge zu unterlassen sowie Frachtkosten und Wartezeiten in Rechnung zu stellen.

3.3. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, die Teillieferung ist für den Käufer nicht von Interesse. Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.

3.4. Bei Abholung der Ware hat der Käufer dafür zu sorgen, dass der Abholer die Ware ordnungsgemäß und vorschriftsmäßig lädt und sichert. Der Käufer ist bei Abholung im Verhältnis zu uns für die Ladungssicherheit allein verantwortlich und hat uns von jeglicher Inanspruchnahme freizustellen. Dies gilt auch, soweit der Abholer bei der Verladung unsere Mitarbeiter als Hilfspersonen hinzuzieht.

4. Höhere Gewalt

4.1. Soweit uns die Erbringung der Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aus sonstigen von uns nicht zu vertretenen Umständen vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert wird, verlängert sich die ggf. vereinbarte Lieferzeit um die Dauer dieses Leistungshindernisses. Der Käufer wird dann unverzüglich über die Verlängerung der Lieferzeit informiert. Gleiches gilt für eine vom Käufer für die Leistung gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen gemäß §§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB. Diese Fristverlängerung tritt auch dann ein, wenn wir uns mit der Leistung bereits im Verzug befinden.

4.2. Der Käufer ist vor Ablauf der gemäß 4.1 verlängerten Lieferzeit bzw. Leistungsfrist weder zum Rücktritt noch zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Wird ein vereinbarter Liefertermin aufgrund höherer Gewalt um mehr als einen Monat überschritten, so kann jede der Parteien vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer kann zurücktreten, wenn der Käufer den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat und das Leistungsinteresse wegen der Nichteinhaltung der Lieferzeit weggefallen ist, wenn wir die Leistung endgültig ablehnen oder wenn sonstige besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

4.3. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Mobilmachung, Krieg oder kriegsähnliche Umstände, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbote, Transportbehinderungen, Behördenmaßnahmen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streik, Aussperrung. Es ist unbeachtlich, ob das Ereignis bei uns oder unseren Vorlieferanten bzw. Erfüllungsgehilfen eintritt.

5. Preise und Lieferbedingungen

5.1. Es gelten die Preise und Lieferbedingungen der am Tage der Lieferung gültigen Preisliste, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit sich aus der Preisliste oder gesonderter Vereinbarung nichts anderes ergibt.

5.2. Bei einer Lieferung ins Ausland hat der Käufer sämtliche Abgaben, Gebühren, Zölle etc., die dafür anfallen, zu übernehmen. Für Auslandslieferungen behalten wir uns besondere Preis- und Lieferbedingungen vor.

5.3. Für die Anlieferung durch in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge liegen den Preisen die jeweils frachtgünstigsten Mengen zugrunde. Bei geringen Mengen sowie bei nicht vollständiger Ausnutzung des Fahrzeugs erfolgt ein entsprechender Aufschlag.

5.4. Rabatte gelten als Entgelt für alle Aufwendungen und Wagnisse des Käufers im Interesse des Absatzes von unseren Waren im Rahmen eines lauteren Wettbewerbs, insbesondere für die Werbung, die fachliche Beratung, sach- und ordnungsgemäße Bedienung des Kunden und die Unterhaltung eines angemessenen Lagers. Im Falle der nicht ordnungsgemäßen Erbringung dieser Leistungen sind wir berechtigt, die Gewährung der Rabatte auszusetzen oder endgültig zu kündigen. Rabattansprüche entstehen nur für abgenommene, nicht reklamierte und voll bezahlte Mengen.

6. Zahlungsbedingungen

6.1. Soweit nicht ein anderes Zahlungsziel ausdrücklich und schriftlich bestimmt ist, sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt der Ware zahlbar. Skonto wird nur nach den am Tage der Lieferung gültigen Sätzen gewährt, wenn (1.) dies ausdrücklich vereinbart ist, (2.) sämtliche älteren fälligen Rechnungen beglichen sind, (3.) keine Wechselverbindlichkeiten mehr bestehen und (4.) der Käufer am SEPA-Firmenlastschriftverfahren nach Erteilung einer gesonderten schriftlichen Ermächtigung zu unseren Gunsten teilnimmt. Bei Frankostationspreisen werden auf enthaltenen Frachtanteil sowie auf Mieten und Dienstleistungen keine Skonti gewährt.

6.2. Bei Überschreitung des Zahlungszieles tritt Verzug ein. Der Käufer hat Rechnungsforderungen bei einer Überschreitung des Zahlungsziels nach dem gesetzlich geltenden Verzugszinssatz zu verzinsen. Außerdem werden auch sämtliche offenen Rechnungen und sonstige Forderungen sofort fällig.

6.3. Die Annahme von Akzepten und Kundenwechseln behalten wir uns für jeden Einzelfall vor. Auf Wechsel- und Akzeptzahlungen wird Skonto nicht gewährt. Diskontspesen und sonstige Kosten werden dem Käufer belastet. Sämtliche Zahlungen gelten erst mit der Gutschrift auf unserem Bankkonto als erfolgt.

6.4. Soweit der Käufer uns mit gesondertem Formular schriftlich ermächtigt hat, sind wir berechtigt unsere Forderungen gegen den Käufer mittels des jeweils vereinbarten SEPA-Firmenlastschriftverfahrens einzuziehen.

Wird Lastschriftverfahren vereinbart, ist der Käufer verpflichtet, jederzeit bei seiner Bank entsprechende Deckung vorzuhalten und Zustimmung zur Abbuchung vom Konto zu erteilen.

6.5. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen sowie Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte geltend machen soweit diese zugleich auf demselben Einzelauftrag beruhen.

7. Rechnungsstellung

7.1. Der Käufer ist damit einverstanden, dass der Verkäufer ihm nach Auslieferung der Ware seine Rechnung elektronisch übermittelt. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

8. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsabtretung

8.1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Tilgung sämtlicher, auch zukünftiger und bedingter Forderungen, die uns gegen den Käufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – zustehen.

8.2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten bzw. ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten enstehen. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von 7.1.

8.3. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer oder dessen Abnehmer erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer schon jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. So entstehendes Eigentum oder Miteigentum ist Vorbehaltsware im Sinne von 7.1.

8.4. Der Käufer darf – vorausgesetzt er behält sich das Eigentum vor und seine Forderungen aus Weiterveräußerung gem. 8.5 und 8.6 können auf uns übergehen – die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne dieses Abschnitts gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.

8.5. Der Käufer tritt hiermit alle Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware an uns ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne von 7.1. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an.

8.6. Der Käufer bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange er sämtlichen vertraglichen Verpflichtungen pünktlich nachkommt und wir die Einziehungsermächtigung nicht aus anderen wichtigen Gründen widerrufen. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

8.7. Zu einer anderweitigen Abtretung der an uns abgetretenen Forderungen ist der Käufer nur im Rahmen sog. echter Factoring-Geschäfte befugt. Eine derartige Abtretung wird erst wirksam, wenn sich der Factor/die Bank verpflichtet, bei Hereinnahme einer Forderung jeweils den Betrag, der dem Rechnungsbetrag unserer gelieferten Waren entspricht, gemindert um das Delkredere, unmittelbar an uns auszuzahlen.

8.8. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen.

8.9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, erlischt die Ermächtigung zum Einzug der an uns angetretenen Forderung und die Berechtigung zur Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware. Wir sind dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für diesen Fall ermächtigt uns der Käufer schon jetzt unwiderruflich, seinen Betrieb zu betreten und die gelieferten Waren zurückzunehmen.

8.10. Wir sind berechtigt sämtliche Forderungen gegen den Käufer ohne vorherige Zustimmung des Käufers an Dritte abzutreten.

9. Prüfung der Ware

9.1. Der Käufer hat die gelieferte Ware unmittelbar nach Erhalt auf ihre Vertragsmäßigkeit, insb. hinsichtlich Unversehrtheit, Menge, Gewicht, Art und Kennzeichnung der gelieferten Ware, zu überprüfen. Dabei erkennbare Abweichungen oder Mängel hat er uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen ab Erhalt der Ware, schriftlich anzuzeigen. Die Mängelanzeige muss die Art des Mangels sowie die betroffene Lieferung konkret bezeichnen. Bei erst später erkennbar werdenden Mängeln und Abweichungen muss uns der Käufer unverzüglich eine entsprechende Mängelanzeige übermitteln.

9.2. Für Unter- oder Überlieferungen haften wir nicht, wenn der Käufer statt nach den in unserer Preisliste enthaltenen Abgabeeinheiten nach einer anderen Mengen- oder Maßeinheit bestellt hat.

9.3. Beanstandete Ware oder als mangelhaft erkennbare Ware darf nicht verarbeitet werden.

10. Mängelrechte

10.1. Mängel sind alle Abweichungen der gelieferten Ware von ihrer vertraglich geschuldeten Beschaffenheit. Hierzu gehören auch Art- oder Mengenabweichen.

10.2. Der Käufer, der kein Verbraucher ist, kann aus einem Mangel der Ware keine Rechte herleiten, wenn er den Mangel entgegen seiner Verpflichtung nach Nr. 8.1 nicht rechtzeitig geltend gemacht hat.

10.3. Hat der Käufer die gelieferte Ware nicht entsprechend unseren Verarbeitungsrichtlinien und sonstigen Vorgaben verwendet oder hat er sie mit anderen Waren vermischt oder verarbeitet, so wird vermutet, dass die von uns gelieferte Ware mangelfrei war, solange nicht ein Mangel zweifelsfrei nachgewiesen ist. Die Kosten für den Nachweis des Mangels trägt in diesem Falle der Käufer, soweit sie nicht bei ordnungsgemäßer Verwendung unserer Ware ebenfalls entstanden wären.

10.4. Bei fristgerechter und berechtigter Mängelrüge richten sich die Rechte des Käufers nach den gesetzlichen Bestimmungen mit folgenden Maßgaben:

10.4.1. Der Käufer hat vorrangig Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Ersatzlieferung.

10.4.2. Nach Ablauf einer vom Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist oder in den vom Gesetz sonst vorgesehenen Fällen kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Die Nachfrist muss uns schriftlich gesetzt werden. Die Nachfrist ist nur angemessen, wenn sie mindestens 10 Werktage ab Zugang der Nachfristsetzung beträgt. Ist aus besonderen Gründen nur eine noch längere Nachfrist angemessen, so weisen wir den Käufer hierauf hin, wenn die von ihm gesetzte Frist zu kurz bemessen ist.

10.4.3. Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels stehen dem Käufer nur zu, soweit dies gesetzlich bestimmt ist und zusätzlich die Voraussetzungen der Nr. 10 erfüllt sind.

10.4.4. Alle Rechte des Käufers wegen eines Mangels der gelieferten Ware verjähren in zwei Jahren nach Gefahrübergang. Dies gilt nicht für Ersatzansprüche wegen Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.4.5. Bei versicherten Schäden richtet sich der Ablauf und die Regulierung nach den Versicherungsvorgaben.

11. Haftung

11.1. Für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Das gleiche gilt für unsere Haftung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung vertraglicher Pflichten.

11.2. Im Übrigen haften wir für die Verletzung vertraglicher Pflichten nur, wenn die verletzte Pflicht für das Erreichen des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, und nur beschränkt bis zur Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Durchschnittsschadens.

11.3. Nr. 11.1 und 11.2 gelten entsprechend für andere als vertragliche Schadensersatzansprüche mit Ausnahme der Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, die unberührt bleiben. Sie gelten ferner entsprechend zugunsten unserer Arbeitnehmer, Vertreter und sonstigen Gehilfen.

12. Gefahrübergang und technische Mindestbedingungen

12.1. Die Gefahr geht über:

12.1.1. Bei der Anlieferung durch in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge mit der Übergabe am Bestimmungsort. Der Käufer oder dessen Abnehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Wahrung etwaiger Ansprüche aus dem Transport gegen den Frachtführer der Sachverhalt vor Entladung durch eine neutrale Person oder auf andere Weise beweiskräftig festgestellt wird.

12.1.2. Bei Abholung durch im Auftrag des Käufers oder dessen Abnehmer fahrende Fahrzeuge, wenn die Ware durch uns an der Laderampe zur Verladung bereitgestellt wird. Für Schäden, die durch oder während des weiteren Transportes der Ware entstehen sowie für Verluste, sind wir nicht verantwortlich. Das gilt auch für Schäden, die durch verunreinigte oder ungeeignete Fahrzeuge und Lademittel entstehen.

13. Geltungsbereich und Angebote und Vertragsabschluss

13.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt daher erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung zustande. Der Käufer ist verpflichtet, Abweichungen in der Auftragsbestätigung sofort anzuzeigen.

13.2. Von einer schriftlichen Bestätigung abweichende Abreden bedürfen der Schriftform.

13.3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen rechtsungültig sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

14. Erfüllungsort

14.1. Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der Ort des Gefahrüberganges. Erfüllungsort für alle sonstigen Rechte, Leistungen und Pflichten ist unser Verwaltungssitz.

15. Gerichtsstand

15.1. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unser Verwaltungssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

16. Anzuwendendes Recht

16.1. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Käufer und uns unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

17. Elektronische Datenverarbeitung

17.1. Wir verarbeiten und nutzen personenbezogene Daten unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

18. Salvatorische Klausel

18.1.Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

18.2. Die Parteien sind verpflichtet, in gemeinsamer Abstimmung die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck dieses Vertrages am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für eventuell auftretende Lücken des Vertrages